INFORMATIONEN ZUR GRUNDSTEUER
Grundsteuer
Jeder Grundbesitz wird besteuert, unabhängig davon, ob er
• land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A)
• bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B)
• gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).
Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer/-in des jeweiligen Grundbesitzes.
Grundsteuermessbetrag
Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.
Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.
Die Grundsteuer wird auf Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.
Festsetzung
Die in vierteljährliche Vorauszahlungsraten (15.02./15.05./15.08./15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid (in der Regel zusammen mit den Benutzungsgebühren) festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag des Finanzamts multipliziert mit dem Grundsteuerhebesatz Den jeweiligen Grundstuerhebesatz finden Sie auf dieser Website unter
Politik&Verwaltung/Steuern und Finanzen/Abgaben
Grundsteuerreform
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem u.a. Merkblatt: