BAULEITPLANUNG AKTUELL
Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Die Bauleitplanung dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde.
Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (Planungshoheit der Gemeinde). Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen.
Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Im Übrigen richtet sich die Aufstellung nach dem jeweils geltenden Landesrecht für den Erlass von gemeindlichen Satzungen.
Die Verfahrensabläufe sind für Flächennutzungspläne (vorbereitende Bauleitplanung) und Bebauungspläne (verbindliche Bauleitplanung) in ihren Grundzügen ähnlich. Der Flächennutzungsplan bedarf jedoch zusätzlich der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung).
Nähere Informationen erteilen die nebenstehenden MitarbeiterInnen der Stadt Horstmar
Veröffentlichungen zu aktuell laufenden Bauleitplanverfahren in Horstmar.
Bei durchgestichenen Veröffentlichungen ist die gesetzliche Auslegungsfrist abgelaufen.
- Offenlegung 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Gewerbegebiet Wirlocksbach II"
- Frühzeitige Beteiligung 1. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Im Lau III“
- Frühzeitige Beteiligung zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Erneute Offenlegung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Frühzeitige Beteiligung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Gewerbegebiet Wirloksbach II Nord“
- Frühzeitige Beteiligung zur 30. Änderung des Flächennutzungsplanes